Wohnungsgeberbescheinigung: § 19 BMG, Frist & Bußgeld
Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 BMG: welche Pflichtangaben rein müssen, die Zwei-Wochen-Frist, das Bußgeld-Risiko bis 50.000 Euro und Edge-Cases für Untermieter, WGs und Erasmus-Studenten.
Als Wohnungsgeber musst du jedem neuen Mieter den Einzug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen — das ist die Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes. Ohne sie kann sich dein Mieter beim Bürgeramt nicht anmelden. Stellst du sie nicht oder zu spät aus, droht ein Bußgeld bis 1.000 Euro; bei einer Scheinanmeldung sogar bis 50.000 Euro.
Die Bescheinigung klingt nach Bürokratie, ist aber in zehn Minuten erledigt, wenn du weißt, was reingehört. Heikel wird es erst in den Sonderfällen: beim Untermieter, beim Mieterwechsel in der WG, beim Erasmus-Studenten mit Zweitwohnsitz oder wenn dich jemand bittet, eine Adresse „nur auf dem Papier” zur Verfügung zu stellen.
Genau diese Fälle schauen wir uns hier an — zusammen mit einer Vorlage, der vollständigen Liste der Pflichtangaben und den Fristen, die wirklich gelten. Wer ein Zimmer vermietet, ist nämlich ebenso Wohnungsgeber wie der Eigentümer einer ganzen Wohnung.
Was die Wohnungsgeberbescheinigung ist und wer sie ausstellen muss
Seit dem 1. November 2015 ist die Mitwirkung des Wohnungsgebers wieder Pflicht. Das Bundesmeldegesetz (BMG) verlangt, dass derjenige, der einem Menschen Wohnraum überlässt, dessen Einzug der meldepflichtigen Person bestätigt. Diese Bestätigung ist die Wohnungsgeberbescheinigung — manchmal auch Vermieterbescheinigung oder Einzugsbestätigung genannt.
Wichtig ist der Begriff: Das Gesetz spricht vom Wohnungsgeber, nicht vom Eigentümer. Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung tatsächlich überlässt. Das bist du als Eigentümer, der ein Zimmer vermietet — aber genauso der Hauptmieter, der ein Zimmer seiner Wohnung untervermietet. Wer untervermietet, wird gegenüber dem Untermieter zum Wohnungsgeber und muss ihm die Bescheinigung ausstellen. Für die Untervermietung selbst brauchst du als Hauptmieter allerdings die Erlaubnis des Eigentümers — das ist eine getrennte Frage, die wir im Untermietvertrag-Leitfaden behandeln.
§ 19 Abs. 1 BMG formuliert die Pflicht so: Der Wohnungsgeber hat „der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist zu bestätigen”. Du hast also zwei Wege: Du gibst deinem Mieter eine schriftliche Bescheinigung, die er beim Bürgeramt vorlegt — oder du übermittelst die Daten elektronisch direkt an die Meldebehörde, sofern deine Gemeinde das anbietet. Der schriftliche Weg ist in der Praxis der Normalfall.
Die Pflichtangaben nach § 19 Abs. 3 BMG
Die Bescheinigung ist nur gültig, wenn sie alle vorgeschriebenen Angaben enthält. § 19 Abs. 3 BMG nennt vier Pflichtangaben:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers — und wenn der Wohnungsgeber nicht der Eigentümer ist, zusätzlich der Name des Eigentümers.
- Das Einzugsdatum.
- Die Anschrift der Wohnung (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort).
- Die Namen der nach § 17 Absatz 1 meldepflichtigen Personen — also aller Personen, die einziehen.
Daneben gehört auf die Bescheinigung selbstverständlich die Angabe, dass es sich um einen Einzug handelt (es gibt theoretisch auch die Auszugsbestätigung, dazu unten mehr), sowie deine Unterschrift mit Datum. Eine eigene Mietervorlage des Bürgeramts ist nicht zwingend — du kannst die Bescheinigung formlos erstellen, solange die vier Pflichtangaben enthalten sind. Viele Meldebehörden stellen aber ein Standardformular zum Download bereit, das die Sache vereinfacht.
Vorlage Wohnungsgeberbescheinigung
So kann eine vollständige Bescheinigung aussehen:
Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)
Hiermit bestätige ich als Wohnungsgeber den Einzug der unten genannten Person(en).
Wohnungsgeber: Maria Beispiel, Beispielstraße 12, 69117 Heidelberg Eigentümer (falls abweichend): — / wie Wohnungsgeber Anschrift der bezogenen Wohnung: Beispielstraße 12, Zimmer 2, 69117 Heidelberg Einzugsdatum: 01.10.2026 Einziehende Person(en): Jonas Mustermann
Ort, Datum: Heidelberg, 01.10.2026 Unterschrift Wohnungsgeber: ___________________
Diese Felder decken die vier Pflichtangaben ab. Achte darauf, dass das Einzugsdatum stimmt — es ist der Stichtag, ab dem die Anmeldefrist deines Mieters läuft.
Die Frist: zwei Wochen ab Einzug
Hier verwechseln viele zwei Dinge, deshalb sauber getrennt:
- Anmeldefrist des Mieters: Nach § 17 Abs. 1 BMG gilt: „Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.” Diese Frist trifft den Mieter.
- Frist für deine Bescheinigung: § 19 Abs. 1 BMG verweist auf genau diese Frist. Du musst die Bescheinigung also so rechtzeitig ausstellen, dass dein Mieter innerhalb seiner Zwei-Wochen-Frist zum Bürgeramt gehen kann.
Praktisch heißt das: Gib die Bescheinigung am besten direkt bei der Schlüsselübergabe heraus. Wartet dein Mieter mit der Anmeldung, weil du die Bescheinigung verschleppst, kann das zu seinem Bußgeld führen — und im Zweifel zu deinem, denn auch das verspätete oder fehlende Ausstellen ist eine Ordnungswidrigkeit. Eine saubere Schlüsselübergabe gehört ohnehin zusammen mit dem Übergabeprotokoll der Mietwohnung dokumentiert; die Wohnungsgeberbescheinigung kannst du gleich mit aushändigen.
Das Bußgeld-Risiko: bis 1.000 Euro — und bis 50.000 Euro
Das BMG kennt zwei sehr unterschiedliche Bußgeldrahmen, und der Unterschied ist enorm.
Der reguläre Verstoß — bis 1.000 Euro. Stellst du die Bescheinigung gar nicht, unrichtig oder zu spät aus, ist das eine Ordnungswidrigkeit. § 54 Abs. 3 BMG legt fest: „Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.” Das Verschleppen oder Verweigern der Bescheinigung fällt unter die „übrigen Fälle” — also bis 1.000 Euro. In der Praxis liegen die verhängten Beträge bei Erstverstößen deutlich niedriger, aber der gesetzliche Rahmen ist 1.000 Euro.
Die Scheinanmeldung — bis 50.000 Euro. Der wirklich teure Fall ist die Gefälligkeits- oder Scheinanmeldung. § 19 Abs. 6 BMG verbietet ausdrücklich, „eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist”. Wer also jemandem die eigene Adresse leiht, damit der sich „nur auf dem Papier” anmelden kann — ohne echten Einzug —, begeht nach § 54 Abs. 1 BMG eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
Das ist kein theoretisches Risiko. Behörden gehen gegen Scheinanmeldungen vor, weil sie für Sozialleistungsbetrug, Schwarzarbeit oder das Verschleiern von Aufenthaltsorten genutzt werden. Sage also nie zu, eine Bescheinigung „aus Gefälligkeit” auszustellen, wenn niemand wirklich einzieht — selbst bei Verwandten oder Freunden.
Edge-Cases: Untermieter, WG-Wechsel, Erasmus, Datenschutz
In der Zimmervermietung tauchen ständig Sonderfälle auf. Die folgende Tabelle ordnet die häufigsten ein.
| Situation | Wer stellt die Bescheinigung aus? | Worauf achten |
|---|---|---|
| Eigentümer vermietet ein Zimmer | Eigentümer | Standardfall, vier Pflichtangaben genügen |
| Hauptmieter vermietet Zimmer unter | Hauptmieter (als Wohnungsgeber) | Name des Eigentümers zusätzlich angeben; Untervermietungserlaubnis vorher klären |
| WG-Mieterwechsel (neuer zieht ein) | Wer Wohnungsgeber ist — Eigentümer oder Hauptmieter | Für den Auszug des alten Mieters i.d.R. keine Bescheinigung nötig (s.u.) |
| Erasmus-/Austauschstudent zieht ein | Wohnungsgeber des Zimmers | Anmeldepflicht gilt auch für ausländische Studierende; Bescheinigung normal ausstellen |
| Student behält Elternwohnsitz, Zimmer = Zweitwohnsitz | Wohnungsgeber des Zimmers | Anmeldung als Nebenwohnung; Bescheinigung trotzdem Pflicht; ggf. Zweitwohnsitzsteuer der Stadt |
| Jemand bittet um Anmeldung ohne echten Einzug | Niemand — ablehnen! | Scheinanmeldung, § 19 Abs. 6 BMG, Bußgeld bis 50.000 Euro |
Ein paar dieser Fälle verdienen einen genaueren Blick.
Untermieter. Wenn du als Hauptmieter untervermietest, bist du der Wohnungsgeber deines Untermieters und stellst ihm die Bescheinigung aus. Weil du nicht Eigentümer bist, musst du nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 BMG zusätzlich den Namen des Eigentümers angeben. Ob du überhaupt untervermieten darfst, ist davon unabhängig — das regelt dein Mietvertrag und § 553 BGB.
WG mit Mieterwechsel. Zieht ein neues Mitglied in eine bestehende WG ein, braucht es eine Bescheinigung für den Einzug. Ob du oder der Hauptmieter sie ausstellt, hängt davon ab, wer Wohnungsgeber ist — also wer das Zimmer tatsächlich überlässt. Bei einem WG-Mietvertrag mit einem Hauptmieter ist es der Hauptmieter; bei Einzelmietverträgen mit dem Eigentümer bist es du. Für das ausziehende Mitglied gilt der nächste Punkt.
Auszug — meistens keine Bescheinigung nötig. Seit dem 1. November 2015 gibt es keine generelle Abmeldepflicht mehr, solange jemand innerhalb Deutschlands umzieht — die neue Anmeldung ersetzt die Abmeldung. Eine Auszugsbestätigung des Wohnungsgebers ist nur in dem Sonderfall vorgesehen, dass jemand auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht (etwa bei Wegzug ins Ausland). Dann muss sich die Person nach § 17 Abs. 1 BMG abmelden, und der Wohnungsgeber bestätigt den Auszug. Für den normalen Umzug innerhalb Deutschlands musst du dem ausziehenden Mieter also keine Bescheinigung ausstellen.
Datenschutz beim Versenden. Die Bescheinigung enthält personenbezogene Daten — Name, Adresse, Einzugsdatum. Versende sie nicht unverschlüsselt über offene Kanäle und gib sie nur an den Mieter selbst oder direkt an die Meldebehörde. Das ist Teil deiner Pflichten nach der DSGVO, die bei der Vermietung in jeder Phase gilt — von der Mieterselbstauskunft bis zur Bescheinigung. Wer Mieterdokumente digital verwaltet, sollte sie gebündelt und zugriffsbeschränkt ablegen. In Plinthos legst du je Mietverhältnis einen eigenen Datenraum an, lädst Dokumente wie die Wohnungsgeberbescheinigung verschlüsselt hoch und löschst alles, wenn das Verhältnis endet — die Server stehen in Frankfurt. Wie das funktioniert, siehst du unter Funktionen.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich als Vermieter die Anmeldung selbst beim Bürgeramt vornehmen?
Nein. Anmelden muss sich der Mieter — das ist seine Pflicht nach § 17 Abs. 1 BMG. Du musst ihm nur die Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen, damit er das kann. Alternativ darfst du die Daten nach § 19 Abs. 4 BMG elektronisch direkt an die Meldebehörde übermitteln, wenn deine Gemeinde diesen Weg anbietet.
Was passiert, wenn ich die Bescheinigung nicht ausstelle?
Das verspätete oder unterlassene Ausstellen ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Zusätzlich blockierst du die Anmeldung deines Mieters, der dadurch selbst eine Frist versäumt — das sorgt unnötig für Ärger. Am einfachsten gibst du die Bescheinigung direkt bei der Schlüsselübergabe heraus.
Darf ich jemanden anmelden lassen, der gar nicht einzieht?
Nein, auf keinen Fall. Eine Adresse für eine Anmeldung zur Verfügung zu stellen, ohne dass ein tatsächlicher Einzug stattfindet oder beabsichtigt ist, verbietet § 19 Abs. 6 BMG. Diese Scheinanmeldung kann nach § 54 Abs. 1 BMG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden — auch bei Verwandten oder Freunden.
Brauche ich für einen Erasmus-Studenten eine eigene Bescheinigung?
Ja. Die Meldepflicht gilt für jeden, der eine Wohnung bezieht, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Auch ein Austausch- oder Erasmus-Student, der für ein Semester ein Zimmer mietet, meldet sich an und braucht dafür deine Bescheinigung. Behält er seinen ausländischen oder elterlichen Hauptwohnsitz, meldet er das Zimmer als Nebenwohnung an — die Bescheinigung stellst du genauso aus.
Gibt es eine vorgeschriebene Vorlage?
Nein. Du kannst die Bescheinigung formlos erstellen, solange die vier Pflichtangaben aus § 19 Abs. 3 BMG enthalten sind: Name und Anschrift des Wohnungsgebers (plus Eigentümer, falls abweichend), Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung und Namen der einziehenden Personen. Viele Meldebehörden bieten ein Standardformular zum Download an.
Fazit
Die Wohnungsgeberbescheinigung ist schnell erledigt, wenn du die vier Pflichtangaben kennst und sie zur Schlüsselübergabe parat hast. Die Zwei-Wochen-Frist deines Mieters beginnt mit dem Einzug — gib die Bescheinigung also rechtzeitig heraus. Der einzige wirklich teure Fehler ist die Scheinanmeldung: Eine Adresse ohne echten Einzug zur Verfügung zu stellen, kann bis zu 50.000 Euro kosten. Wer Mieter, Verträge und Dokumente sauber pro Mietverhältnis bündeln will, behält mit einer App wie Plinthos den Überblick — inklusive verschlüsselter Ablage der Bescheinigung.
Dieser Artikel ist informativ und ersetzt keine Rechtsberatung. Die genannten Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (§§ 17, 19, 54 BMG) sind zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell, können sich aber ändern. Einzelne Meldebehörden setzen Verfahren und Formulare unterschiedlich um. Bei konkreten Zweifeln wende dich an das zuständige Bürger- oder Einwohnermeldeamt oder einen Rechtsanwalt.
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