Mieterselbstauskunft 2026: was du wann fragen darfst

Mieterselbstauskunft 2026 nach DSGVO und AGG: welche Frage in welcher Phase erlaubt ist, welche nie, und wie du Daten abgelehnter Bewerber korrekt löschst.

✎ Plinthos · · 10 Min. Lesezeit

Bei der Mieterselbstauskunft darfst du nur das fragen, was du in genau dieser Phase der Vermietung wirklich brauchst — das ist der Kern der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO. Bei der Besichtigung sind das Name und Kontakt, beim Einkommen erst kurz vor dem Vertrag. Manche Fragen sind nie erlaubt: Schwangerschaft, Religion, Herkunft.

Das klingt streng, ist aber gut für dich. Wer von Anfang an die richtige Frage zum richtigen Zeitpunkt stellt, vermeidet zwei teure Risiken gleichzeitig: ein Bußgeld der Datenschutzaufsicht und eine Entschädigungsklage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Die Datenschutzkonferenz (DSK) — der Zusammenschluss der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden — hat dazu im Januar 2026 eine aktualisierte Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen (Version 2.0) veröffentlicht. Sie ordnet die zulässigen Fragen genau dem Vermietungsprozess zu. Genau dieses Phasen-Modell schauen wir uns hier an.

Warum die Phase entscheidet: Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO

Sobald du als Vermieter Angaben über einen Menschen erhebst und in einer Liste, einer Tabelle oder einer App speicherst, verarbeitest du personenbezogene Daten. Damit gilt die DSGVO — auch für dich als private Person mit einer einzigen Zimmervermietung in Tübingen.

Der zentrale Grundsatz steht in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO. Personenbezogene Daten müssen demnach „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt” sein. Das ist die Datenminimierung. Übersetzt für die Vermietung heißt das: Du darfst nur erheben, was du gerade jetzt brauchst, um den nächsten Schritt zu gehen.

Daraus folgt die Logik der Phasen. Bei einer Besichtigung mit zwölf Interessenten brauchst du keine Gehaltsabrechnung — du weißt ja noch gar nicht, ob diese Person überhaupt in die engere Wahl kommt. Erst wenn du dich auf eine Handvoll Kandidaten festlegst, wird die Bonität relevant. Und erst wenn du dich entschieden hast, brauchst du die Daten für den Vertrag.

Wer diese Reihenfolge umdreht und schon beim ersten Kontakt das volle Programm abfragt — Einkommen, Kontoauszüge, SCHUFA, Arbeitgeber — sammelt Daten „auf Vorrat”. Das ist genau das, was die Datenminimierung untersagt.

Die drei Phasen: welche Frage wann zulässig ist

Die folgende Tabelle fasst zusammen, welche Angaben die DSK-Orientierungshilfe in welcher Phase als zulässig einordnet. Die Grundregel: je näher am Vertrag, desto mehr darfst du fragen.

Frage / DatumPhase 1: BesichtigungPhase 2: Engere AuswahlPhase 3: Vor Vertragsschluss
Name, Vorname✅✅✅
Kontaktdaten (Telefon, E-Mail)✅✅✅
Anzahl einziehender Personen✅✅✅
Aktuelle Anschrift❌✅✅
Beruf / Beschäftigungsart❌✅✅
Bestehendes Arbeitsverhältnis (ja/nein)❌✅✅
Einkommensnachweis / Gehalt❌(nur bei konkretem Interesse)✅
SCHUFA / Bonitätsauskunft❌(nur bei konkretem Interesse)✅
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung❌❌✅
Geburtsdatum / Ausweiskopie❌❌✅ (für den Vertrag)
Bankverbindung❌❌✅
Haustiere (bei Relevanz)❌✅✅

Die Phasen lassen sich kurz so beschreiben:

  • Phase 1 — Besichtigung. Hier geht es nur darum, den Termin zu organisieren und groben Kontakt herzustellen. Mehr als Name, Erreichbarkeit und die Zahl der einziehenden Personen brauchst du nicht. Eine ausgefüllte Selbstauskunft schon am Besichtigungstag einzusammeln, ist heikel — du verarbeitest Daten von Menschen, die du danach nie wieder kontaktierst.
  • Phase 2 — Engere Auswahl. Jetzt darfst du tiefer fragen: Beruf, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, bei konkretem Interesse auch die Einkommenssituation. Bonitätsdaten und SCHUFA sind erst dann verhältnismäßig, wenn die Vergabe an genau diese Person realistisch ist.
  • Phase 3 — Vor Vertragsschluss. Sobald du dich entschieden hast, darfst du alles erheben, was du für den Vertrag und die laufende Abwicklung brauchst: Geburtsdatum, Ausweisdaten, Bankverbindung, Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des Vorvermieters.

Wenn du mehrere Zimmer in einer WG einzeln vergibst, lohnt sich diese Disziplin doppelt — du jonglierst pro Zimmer mit mehreren Bewerbern. Wie du die Verträge selbst sauber aufsetzt, steht im Leitfaden zum WG-Mietvertrag: was rein muss und was nicht.

Fragen, die in keiner Phase erlaubt sind (AGG)

Manche Fragen sind nicht eine Frage des Zeitpunkts — sie sind grundsätzlich tabu. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet bei der Wohnungsvermietung die Benachteiligung wegen bestimmter Merkmale. § 19 Abs. 1 AGG nennt die Benachteiligung „aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität”.

Daraus folgt: Diese Fragen darfst du nie stellen — weder bei der Besichtigung noch im Vertrag.

  • Schwangerschaft und Familienplanung — fällt unter die Benachteiligung wegen des Geschlechts.
  • Religion oder Konfession.
  • Ethnische Herkunft, Staatsangehörigkeit als Auswahlkriterium, Hautfarbe.
  • Sexuelle Identität.
  • Behinderung oder chronische Krankheit (außer es geht um eine konkrete bauliche Eignung, die der Interessent selbst anspricht).

Auch außerhalb des AGG gibt es Fragen, auf die du schlicht keinen Anspruch hast und die der Interessent wahrheitswidrig beantworten darf, ohne dass das später dem Vertrag schadet — etwa nach einer Vorstrafe ohne Wohnbezug, einer früheren Privatinsolvenz oder dem Kinderwunsch. Zulässig bleiben sachliche Fragen mit klarem Mietbezug: Zahl der Bewohner, Einkommen in der richtigen Phase, ob die Miete getragen werden kann.

Ein wichtiger Punkt für kleine Vermieter: § 19 Abs. 5 AGG nimmt bestimmte Mietverhältnisse aus. Das Benachteiligungsverbot greift nicht, wenn „ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird” — laut Gesetz „insbesondere (…), wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen”. Und: Die Vermietung gilt „in der Regel” nicht als Massengeschäft im Sinne des Gesetzes, „wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet”.

Heißt das, du als kleiner Vermieter darfst diskriminieren? Nein — und genau hier liegt ein verbreiteter Irrtum. Erstens bleibt das Verbot der Benachteiligung wegen der Rasse oder ethnischen Herkunft auch dann bestehen, wenn die übrige 50-Wohnungen-Ausnahme greift. Zweitens ändert die AGG-Ausnahme nichts an der DSGVO: Datenminimierung gilt für jede Vermietung, egal wie klein. Und drittens ist das Vermieten eines Zimmers in der eigenen Wohnung — bei dem das Nähe-Verhältnis besonders ausgeprägt ist — zwar AGG-seitig privilegiert, aber datenschutzrechtlich keineswegs frei. Verlass dich also nicht blind auf die Ausnahme.

Datenlösch-Protokoll für abgelehnte Bewerber

Der am häufigsten übersehene Schritt: Was passiert mit den Unterlagen der zwölf Leute, die das Zimmer nicht bekommen haben? Die DSGVO verlangt, dass Daten nur so lange gespeichert werden, wie der Zweck es erfordert. Der Zweck „Auswahl eines Mieters” endet, sobald du vergeben hast.

Praktisch heißt das: Selbstauskünfte, Gehaltsnachweise und SCHUFA-Auszüge abgelehnter Bewerber gehören gelöscht oder vernichtet — zeitnah nach der Vergabe. Die Datenschutzaufsicht akzeptiert eine kurze Übergangsfrist, in der du mögliche Rückfragen oder einen abspringenden Erstkandidaten abdecken kannst. Halte dich aber an folgendes Protokoll:

  1. Sofort nach Vergabe alle Papierunterlagen der abgelehnten Bewerber zurückgeben oder datenschutzgerecht schütteln/schreddern (nicht in den normalen Papierkorb).
  2. Digitale Kopien (Fotos der Selbstauskunft, PDF-Anhänge aus E-Mails, Chatverläufe mit Dokumenten) endgültig löschen — auch im Papierkorb des Geräts und im Cloud-Backup.
  3. Eine kurze Nachlauffrist für den Fall, dass der ausgewählte Mieter abspringt — danach auch diese Daten löschen.
  4. Daten des angenommenen Mieters behältst du nur in dem Umfang, den du für das laufende Mietverhältnis und steuerliche Pflichten brauchst.

Wenn du deine Unterlagen ohnehin digital verwaltest, hilft eine App, den Überblick zu behalten, ohne Daten auf Vorrat zu sammeln. In Plinthos legst du Mieter und Verträge gebündelt an, lädst die für das Vertragsverhältnis nötigen Dokumente (PDF/JPEG/PNG) je Mietverhältnis hoch und löschst den ganzen Account samt Daten, wenn das Verhältnis endet — die Server stehen in Frankfurt, die Daten sind verschlüsselt. Wie das im Detail aussieht, siehst du unter Funktionen.

So gehst du in der Praxis vor

Eine schlanke, rechtssichere Mieterauswahl folgt diesem Ablauf:

  1. Vor der Besichtigung nur Name, Kontakt und Personenzahl abfragen — kein Formular mit zwanzig Feldern.
  2. Nach der Besichtigung den zwei bis drei aussichtsreichsten Interessenten ein Selbstauskunftsformular geben, das auf Phase 2 zugeschnitten ist (Beruf, Beschäftigung, grobe Einkommenssituation).
  3. Bonität und SCHUFA erst beim ernsthaften Favoriten, mit dessen Einverständnis.
  4. Vor Vertragsschluss die restlichen Pflichtangaben für den Vertrag erheben.
  5. Nach der Entscheidung das Lösch-Protokoll abarbeiten.
  6. Transparenz herstellen: Sag den Interessenten in einem Satz, wozu du die Daten brauchst und wann du sie löschst — das verlangt der Grundsatz von Treu und Glauben und Transparenz aus Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO.

Diese Reihenfolge spart dir nicht nur Ärger mit der Aufsicht, sie macht die Auswahl auch sauberer: Du vergleichst Bewerber anhand sachlicher Kriterien statt anhand von Daten, die du gar nicht hättest erheben dürfen. Ergänzend lohnt ein Blick darauf, welche Sicherheiten du wirklich verlangen darfst — etwa in unserem Beitrag zur Bürgschaft als Mietsicherheit und zur Frage, ob ein Mietvertrag mündlich oder schriftlich gilt.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich eine Kopie des Personalausweises verlangen?

Nicht in der Besichtigungsphase. Eine Ausweiskopie ist datenschutzrechtlich heikel, weil sie viele Daten auf einmal enthält. Vor Vertragsschluss darfst du die Identität prüfen — dabei reicht oft das Vorzeigen des Ausweises mit Notiz von Name und Adresse statt einer Vollkopie. Wenn du eine Kopie nimmst, dürfen nicht benötigte Angaben (z. B. Zugangs-/Seriennummer) geschwärzt werden.

Was passiert, wenn ich gegen die Datenminimierung verstoße?

Die Datenschutzaufsicht kann Verstöße gegen die DSGVO mit Bußgeldern ahnden; die DSGVO sieht dafür einen gestaffelten Bußgeldrahmen vor. Eine pauschale „Standardstrafe” für ein zu umfangreiches Mietformular gibt es nicht — die Höhe hängt vom Einzelfall ab. Realistischer als ein Bußgeld ist für kleine Vermieter oft eine Beschwerde des Interessenten und die Aufforderung der Behörde, die Praxis zu ändern. Wer Daten löscht und nur das Nötige fragt, ist auf der sicheren Seite.

Muss ein Bewerber wahrheitsgemäß antworten?

Auf zulässige, mietbezogene Fragen ja — eine bewusste Falschangabe etwa zum Einkommen kann später eine Anfechtung des Vertrags rechtfertigen. Auf unzulässige Fragen (Schwangerschaft, Religion, Familienplanung) darf der Bewerber dagegen die Unwahrheit sagen, ohne dass dir daraus ein Recht entsteht. Deshalb bringen solche Fragen ohnehin nichts.

Welche Ansprüche hat ein abgelehnter Bewerber nach dem AGG?

Nach § 21 AGG kann ein Benachteiligter die Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen sowie Schadensersatz und für immaterielle Schäden „eine angemessene Entschädigung in Geld”. Eine feste Summe nennt das Gesetz nicht — die Höhe bestimmt das Gericht im Einzelfall. Wichtig: Der Anspruch muss grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden (§ 21 Abs. 5 AGG).

Gilt das auch, wenn ich nur ein Zimmer in meiner eigenen Wohnung vermiete?

Die AGG-Vorschriften können hier wegen des besonderen Nähe- und Vertrauensverhältnisses zurücktreten (§ 19 Abs. 5 AGG). Die DSGVO gilt aber trotzdem: Auch beim Untervermieten eines einzelnen Zimmers musst du dich an die Datenminimierung halten und die Daten abgelehnter Bewerber löschen. Wie du das Untermietverhältnis rechtlich aufstellst, erklärt der Untermietvertrag-Leitfaden.

Fazit

Die Mieterselbstauskunft 2026 folgt einer einfachen Logik: frag in jeder Phase nur das, was du gerade brauchst, lass die AGG-relevanten Fragen ganz weg, und lösch die Daten der Abgelehnten zügig. Das schützt dich vor Bußgeld und Entschädigungsklage — und macht die Auswahl fairer. Wenn du Bewerberunterlagen und Verträge digital bündeln willst, ohne Daten auf Vorrat zu horten, hilft eine App wie Plinthos, in der jedes Mietverhältnis seinen eigenen, löschbaren Datenraum hat.


Dieser Artikel ist informativ und ersetzt keine Rechtsberatung. Die genannten Gesetze (DSGVO, AGG) und die DSK-Orientierungshilfe sind zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell, können sich aber ändern. Bei konkreten Streitfällen, einer Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht oder einer AGG-Forderung wende dich an einen Rechtsanwalt oder einen Vermieterverein.

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