Mietvertrag mündlich oder schriftlich: was wirklich gilt

Mündlicher Mietvertrag in Deutschland: wann er gültig ist, was §550 BGB bei einem Jahr Laufzeit verlangt und warum die Kündigung trotzdem schriftlich sein muss.

Plinthos · · 11 Min. Lesezeit

Du vermietest seit Jahren eine Einliegerwohnung in Tübingen an wechselnde Studentinnen. Beim letzten Mal lief alles per Handschlag: Übergabe, Kaltmiete von 480 €, Schlüssel rüber, fertig. Drei Monate später streitet ihr über die Nebenkostenabrechnung — und dein Anwalt fragt dich nach dem Vertrag. Den gibt es nicht auf Papier. Was jetzt?

Ein Wohnraummietvertrag in Deutschland ist grundsätzlich auch mündlich wirksam. Das BGB schreibt für die Hauptpflichten — Gebrauchsüberlassung gegen Miete — keine zwingende Form vor. Sobald du jedoch länger als ein Jahr vermieten willst, greift §550 BGB: ohne Schriftform gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, und die Kündigung deinerseits ist frühestens nach Ablauf eines Jahres ab Überlassung der Wohnung möglich. Und die Kündigung selbst? Die braucht laut §568 BGB immer die Schriftform — auch wenn der Vertrag mündlich entstanden ist.

In diesem Leitfaden: warum mündlich rechtlich möglich, aber praktisch riskant ist; was Schriftform technisch bedeutet; was das Bürokratieentlastungsgesetz IV daran ab 2025 für Wohnraum geändert hat (Spoiler: nichts); und wie du einen mündlichen Abschluss sauber in einen schriftlichen Vertrag überführst.

Mündlich abgeschlossen — ist das überhaupt ein Vertrag?

Ja. Nach §535 BGB entsteht ein Mietvertrag durch zwei Verpflichtungen: der Vermieter überlässt dem Mieter die Mietsache zum Gebrauch, der Mieter zahlt die vereinbarte Miete. Wörtlich heißt es: “Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.” Und: “Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.”

Eine Formvorschrift steht in §535 nicht. Das heißt im Klartext: sobald ihr euch einig seid über die zwei Eckpunkte — welche Wohnung, welche Miete — und du die Schlüssel übergibst, läuft der Vertrag. Auch ohne Unterschrift, auch ohne PDF in WhatsApp, auch ohne handschriftliche Notiz auf einem Bierdeckel.

Das gilt für die gesamte Wohnraummiete: die einzelne Studentenbude in Heidelberg, das WG-Zimmer in Berlin-Kreuzberg, die Drei-Zimmer-Wohnung in Leipzig. Schutzvorschriften zugunsten des Mieters (Kündigungsschutz, Mietpreisbremse, Mietminderungsrechte) gelten ebenfalls — die kann der mündliche Abschluss nicht aushebeln.

Was die mündliche Form nicht kann: dir das Leben einfacher machen, wenn es streitig wird. Genau deshalb ist Schriftform der Standard, auch wenn das Gesetz sie nicht erzwingt.

§550 BGB: die stille Falle bei längeren Laufzeiten

Hier wird es konkret. §550 BGB regelt eine sehr spezifische Folge, die viele kleine Vermieter überrascht. Wörtlich: “Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.”

Übersetzt heißt das:

  1. Ihr vereinbart mündlich eine feste Laufzeit von z. B. zwei Jahren.
  2. Weil die Schriftform fehlt, ist der Vertrag nicht ungültig — er wird automatisch zum unbefristeten Vertrag.
  3. Du kannst trotzdem nicht sofort kündigen: der erste mögliche Kündigungstermin liegt frühestens am Ende des ersten Jahres nach Überlassung. Ab dann gelten die normalen Kündigungsregeln für unbefristete Wohnraummietverträge.

Das Gleiche gilt übrigens auch, wenn ihr schriftlich, aber fehlerhaft abschließt — etwa wenn eine Unterschrift fehlt oder ein Nachtrag formlos auf WhatsApp besprochen wird. Das ist eine der Hauptursachen für ungewollt unbefristete Mietverhältnisse: nicht der mündliche Abschluss, sondern die formlose Änderung später.

Ein einfaches Beispiel: Du vermietest mündlich für 18 Monate, weil die Mieterin “nur das Praktikum überbrücken” will. Nach acht Monaten will sie verlängern, ihr besprecht das beim Klingeln am Briefkasten. Was ihr glaubt: ein verlängerter befristeter Vertrag. Was rechtlich rauskommt: unbefristetes Mietverhältnis, du kannst nur unter den engen Voraussetzungen für Wohnraumkündigungen wieder raus.

Wenn du kurz vermieten willst (unter einem Jahr), ist das Schriftformproblem aus §550 BGB technisch keins. Praktisch bleibt es trotzdem klüger, schriftlich zu fixieren — wegen aller anderen Punkte, die wir gleich behandeln. Mehr zum Hintergrund befristeter Verträge findest du in Zeitmietvertrag nach §575 BGB: wann erlaubt und wie.

Was “Schriftform” für einen Wohnraummietvertrag technisch bedeutet

Schriftform ist im BGB ein technischer Begriff. Nicht jede schriftliche Notiz erfüllt sie — und gerade hier passieren Fehler.

Für einen Wohnraummietvertrag heißt Schriftform im Kern:

  • Der gesamte wesentliche Vertragsinhalt steht auf Papier (oder einer einheitlichen Urkunde, ggf. mehrere fest verbundene Seiten).
  • Beide Parteien unterschreiben eigenhändig unter dem Text — Vermieter und Mieter.
  • Bei mehreren Mietern (z. B. WG-Hauptmietvertrag mit drei Mitbewohnerinnen) unterschreiben alle.

Was nicht reicht:

  • Eine E-Mail mit “ich akzeptiere die Konditionen”. Das ist Textform (§126b BGB), nicht Schriftform.
  • Ein gescannter Vertrag, den nur eine Seite ausgedruckt unterschrieben hat. Beide Originalunterschriften gehören auf das gleiche Dokument oder spiegelbildlich auf zwei Exemplare.
  • Ein WhatsApp-Foto eines unterschriebenen Vertragsentwurfs ohne Originale.
  • Eine einfache Kopie ohne Unterschriften.

Für die meisten Anwendungsfälle in der Praxis sind elektronische Signaturen (qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS) zwar grundsätzlich Schriftform-Äquivalent, aber kleine Vermieter mit ein bis drei Wohnungen arbeiten quasi immer mit Papier und Kugelschreiber. Der Aufwand für QES lohnt sich selten.

Kurze Begriffsabgrenzung

FormBedeutungWann reicht das im Mietrecht?
MündlichWorte, Handschlag, TelefonVertrag selbst < 1 Jahr ja; Kündigung nein
TextformE-Mail, Brief ohne Unterschrift, PDFModernisierungsankündigung, Widerspruch gegen Kündigung
SchriftformEigenhändige Unterschrift auf UrkundeMietverträge > 1 Jahr (sonst §550 BGB); jede Kündigung (§568 BGB)

Diese Unterscheidung ist deutlich wichtiger, als sie auf den ersten Blick wirkt. Sie entscheidet im Streitfall regelmäßig den Ausgang.

§568 BGB: die Kündigung muss immer schriftlich sein

Selbst wenn du den Vertrag mündlich geschlossen hast, gilt für die Kündigung kein Sonderrecht. §568 BGB ist eindeutig: “Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.”

Konkret heißt das für dich als Vermieter:

  • Eine SMS reicht nicht. Eine WhatsApp-Nachricht reicht nicht. Eine E-Mail reicht nicht.
  • Du brauchst ein unterschriebenes Schreiben auf Papier, eigenhändig unterzeichnet, mit allen Pflichtangaben (Kündigungsgrund bei unbefristeten Wohnraumverträgen, Hinweis auf Widerspruchsrecht etc.).
  • Empfehlenswert: Zustellung per Einwurf-Einschreiben oder Bote, mit Empfangsbestätigung.

Eine Kündigung in der falschen Form ist unwirksam. Sie löst keinen Lauf der Kündigungsfrist aus. Du hast also nicht “drei Monate später raus”, sondern stehst noch genauso da wie vorher — und merkst es manchmal erst, wenn der Mieter sich beruft.

Symmetrisch übrigens: auch der Mieter muss schriftlich kündigen. E-Mail-Kündigung des Mieters ist genauso unwirksam, was du als Vermieter wissen solltest — falls jemand “per Mail gekündigt” hat und einfach auszieht, bist du im Zweifel noch im laufenden Mietverhältnis und kannst Miete fordern, bis korrekt gekündigt wird. Den vollständigen Überblick zu Kündigungsarten, Fristen und Eigenbedarf gibt Mietvertrag kündigen: Kündigungsschutz, Fristen, Ausnahmen.

Vertiefung zu Kündigungsfristen und Eigenbedarf findest du in Unbefristeter Mietvertrag: Kündigung und Eigenbedarf.

BEG IV ab Januar 2025: gilt das auch für Wohnraum?

Kurze Antwort: Nein.

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten und hat in vielen Bereichen die Schriftform durch Textform ersetzt — etwa bei Gewerbemietverträgen, wo nun E-Mail-Abschlüsse für lange Laufzeiten möglich sind. Das war eine spürbare Erleichterung für den gewerblichen Sektor.

Wohnraummietverträge sind ausdrücklich nicht erfasst. §550 BGB ist unverändert geblieben. §568 BGB ebenso. Für deinen Vermieter-Alltag heißt das: alles, was du oben gelesen hast, gilt 2026 unverändert weiter. Schriftform ist Schriftform, Kündigung ist Schriftform, ein mündlich abgeschlossener Wohnraumvertrag über mehr als ein Jahr ist weiterhin nach §550 BGB unbefristet.

Warum hat der Gesetzgeber Wohnraum ausgespart? Politisch begründet mit dem Mieterschutz: Wohnraummiete betrifft existenzielle Lebensverhältnisse, die Beweisfunktion des unterschriebenen Vertrags ist hier besonders wichtig. Ob das nachvollziehbar ist, kann man diskutieren — für dich ist nur relevant: der Rechtszustand bleibt.

Die praktischen Probleme mündlicher Verträge

Auch wenn dein mündlicher Vertrag wirksam ist und unter einem Jahr läuft, hast du in der Praxis fünf typische Stolpersteine:

1. Beweisproblem im Streitfall

Wer behauptet, etwas sei mündlich vereinbart, muss es beweisen. Bei Kaltmiete vielleicht noch über Kontoauszüge möglich; bei Nebenkostenpauschale vs. Vorauszahlung, bei Kaution, bei Schönheitsreparaturen oder Tierhaltungs-Erlaubnis — quasi unmöglich.

2. Schönheitsreparaturen

Eine wirksame Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter setzt eine schriftliche Klausel voraus, die zudem den strengen Anforderungen der Rechtsprechung genügen muss (keine starren Fristen, kein Endrenovierungszwang etc.). Mündlich vereinbart: schlicht unwirksam. Du machst die Reparaturen selbst.

3. Kaution

Die Kaution ist vom Mieter zu erbringen, aber die Vereinbarung darüber sollte schriftlich sein. Mündlich vereinbarte Kautionssummen sind ein klassisches Streitthema, vor allem wenn am Ende eine Teilrückzahlung im Raum steht — wer hat wie viel wofür eingezahlt?

4. Nebenkostenabrechnung

Du musst nach §556 BGB jährlich abrechnen. Ohne schriftliche Vereinbarung darüber, welche Kosten umgelegt werden und in welchem Verteilerschlüssel, kannst du im Zweifel nur die Betriebskostenverordnung als Auffangregelung heranziehen — und nicht alle Posten lassen sich dann durchsetzen.

5. Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Eine Mieterhöhung nach Mietspiegel funktioniert ohne klar dokumentierte Ausgangsmiete und Vertragsbeginn nur schwer. Du brauchst Daten und Belege. Die holst du dir bei mündlichen Verträgen mühsam zusammen.

In Plinthos kannst du Mietverträge als PDF zentral hinterlegen, Kautionen pro Vertrag tracken und Nebenkostenposten dokumentieren. Wenn du den schriftlichen Vertrag einmal sauber abgelegt hast, hast du alle Eckdaten in einer App statt verstreut in Ordnern. Wie das Setup für dein Portfolio aussieht, siehst du unter wie Plinthos funktioniert.

Du hast mündlich abgeschlossen — was jetzt?

Falls du gerade liest und denkst “ups, ich habe vor einem Jahr per Handschlag vermietet” — keine Panik. Du kannst die Schriftform problemlos nachholen. Empfehlung in drei Schritten:

  1. Vertragsentwurf erstellen. Standard-Wohnraummietvertrag, Eckdaten wie tatsächlich gelebt: Mietbeginn (wann wurde übergeben?), Kaltmiete, Nebenkosten, Kaution, Laufzeit (in der Regel unbefristet, sofern du nicht §575 BGB beachtest), Schönheitsreparaturen-Klausel falls gewünscht.
  2. Termin mit dem Mieter. Geh persönlich vorbei oder lade ein. Bring zwei identische Exemplare mit. Erkläre, dass das eine Formalie ist, die euch beiden Sicherheit gibt — nicht eine “Mieterhöhung durch die Hintertür”. Vermeide es, in dem Zug Bedingungen zu ändern, die zum Nachteil des Mieters wären; das könnte als Druckmittel ausgelegt werden.
  3. Beidseitig unterschreiben. Jede Seite bekommt ein vollständig unterschriebenes Original. Datum nicht vergessen.

Was du dabei beachten solltest:

  • Keine rückwirkenden Verschlechterungen zum Nachteil des Mieters einfach mit reinschreiben. Der Vertrag dokumentiert, was real gilt; substantielle Änderungen sind Vertragsänderungen, denen der Mieter zustimmen muss.
  • Mietbeginn realistisch eintragen — also das tatsächliche Übergabedatum, nicht das Datum der Nachholung. Das ist wichtig für die Berechnung von Kündigungsfristen, Mieterhöhungssperren und Verjährungen.
  • Kaution prüfen. Falls du keine Kaution erhoben hast und nun nachholen willst: das geht nur, wenn der Mieter zustimmt — du kannst die Kaution nicht einseitig nachträglich einfordern.

Mündliche Verträge sind kein Beinbruch, aber jeder Monat, in dem sie ungeschrieben bleiben, vergrößert dein Risiko. Schriftform nachholen ist der einfachste Hebel.

Häufig gestellte Fragen

Ist ein mündlicher Mietvertrag in Deutschland gültig?

Ja. §535 BGB schreibt für den Wohnraummietvertrag keine Formvorschrift vor. Die Hauptpflichten — Gebrauchsüberlassung gegen Miete — entstehen mit der Einigung. Wirksam ist der Vertrag also, sobald ihr euch über Wohnung und Miete einig seid. Was sich ändert, ist die Folge bei Laufzeit über einem Jahr (§550 BGB) und die Form der späteren Kündigung (§568 BGB) — beides bleibt auch beim mündlichen Abschluss zu beachten.

Was passiert nach §550 BGB, wenn ich mündlich auf zwei Jahre vermiete?

Der Vertrag bleibt wirksam, gilt aber rechtlich als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Du kannst frühestens zum Ablauf des ersten Jahres nach Überlassung der Wohnung kündigen — und zwar unter den allgemeinen Kündigungsregeln für unbefristete Wohnraumverträge (berechtigtes Interesse wie Eigenbedarf etc.). Die mündlich vereinbarte feste Laufzeit von zwei Jahren bindet dich nicht im Sinne eines Beendigungstermins.

Kann ich eine Kündigung per E-Mail aussprechen, wenn der Vertrag schon mündlich geschlossen wurde?

Nein. §568 BGB verlangt für jede Kündigung des Wohnraummietverhältnisses die Schriftform — eigenhändige Unterschrift auf einem unterschriebenen Schreiben. E-Mail, SMS und WhatsApp sind nur Textform und damit unwirksam. Das gilt unabhängig davon, in welcher Form der Vertrag ursprünglich geschlossen wurde. Eine in falscher Form ausgesprochene Kündigung setzt keine Frist in Gang.

Hat das Bürokratieentlastungsgesetz IV daran etwas geändert?

Nein, jedenfalls nicht für Wohnraum. Das BEG IV ist zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten und hat unter anderem Gewerbemietverträge auf Textform umgestellt. Wohnraummietrecht wurde ausdrücklich nicht angefasst: §550 BGB und §568 BGB gelten unverändert weiter. Für deine Studentenwohnungen und kleinen Wohnungseinheiten bleibt also alles wie gehabt.

Was ist der Unterschied zwischen Schriftform und Textform?

Schriftform (§126 BGB) bedeutet eigenhändige Unterschrift auf einer einheitlichen Urkunde. Textform (§126b BGB) ist jede dauerhafte Erklärung, in der die Person erkennbar ist — etwa E-Mail oder PDF ohne Unterschrift. Im Mietrecht gilt: für den langfristigen Vertrag und für die Kündigung Schriftform, für einzelne Erklärungen wie die Modernisierungsankündigung oder den Widerspruch des Mieters gegen eine Kündigung reicht Textform.

Wie hole ich Schriftform für einen mündlichen Vertrag nach?

Ein Standardmietvertrag aufsetzen mit den tatsächlich gelebten Eckdaten (Mietbeginn, Miete, Nebenkosten, Kaution, Laufzeit), zwei identische Exemplare ausdrucken, beide Parteien unterschreiben, jede Seite bekommt ein Original. Keine rückwirkenden Verschlechterungen zulasten des Mieters einbauen — das wäre eine Änderung, die seine Zustimmung verlangt. Tatsächliches Übergabedatum als Mietbeginn eintragen, nicht das Datum der Nachholung.


Mündlich vermieten ist rechtlich möglich, aber praktisch teuer. Schriftform schützt nicht den Vermieter gegen den Mieter, sondern beide Parteien gegen Erinnerungslücken, Streit und Beweisnot. Wenn du heute mündlich oder per Handschlag vermietest, lass dir die zwei Stunden nicht entgehen, einen sauberen Vertrag nachzulegen. Die meisten Standardvorlagen — vom Haus & Grund e. V. oder vergleichbaren Verbänden — sind solide; passe sie an deine konkrete Wohnung an. Wenn du danach alle Verträge, Kautionen und Übergabeprotokolle digital an einem Ort haben willst, kannst du dir die wichtigsten Funktionen von Plinthos ansehen.

Rechtshinweis: Dieser Artikel ist informativ und ersetzt keine Rechtsberatung. Die zitierten Vorschriften sind zum Veröffentlichungsdatum aktuell. Für konkrete Fälle — insbesondere bei laufenden Konflikten, geplanten Kündigungen oder komplexen Vertragsgestaltungen — wende dich an einen Anwalt für Mietrecht oder an einen Vermieterverband wie Haus & Grund.