Mietkaution Deutschland: max 3 Kaltmieten, §551 BGB

Mietkaution nach §551 BGB: maximal drei Nettokaltmieten, Ratenzahlung, getrennte Anlage. Was kleine Vermieter zu Höhe, Form und Rückzahlung wissen müssen.

Plinthos · · 11 Min. Lesezeit

Du vermietest eine Zwei-Zimmer-Wohnung in Regensburg für 750 € Kaltmiete plus 180 € Nebenkostenvorauszahlung. Im Vertragsentwurf hast du als Kaution “drei Monatsmieten” eingetragen — aber meinst du damit 2.250 € (3 × Kalt) oder 2.790 € (3 × Warm)? Verlangst du das Falsche, hast du im Streitfall keinen wirksamen Sicherheitsanspruch über den überschießenden Teil.

Die Mietkaution für Wohnraum in Deutschland ist auf höchstens drei Nettokaltmieten begrenzt (§551 Abs. 1 BGB), zahlbar in drei monatlichen Raten und getrennt vom Vermögen des Vermieters anzulegen. Das gilt zwingend — abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.

In diesem Artikel: wie du die Höchstgrenze richtig berechnest, wann du die einzelnen Raten verlangen darfst, welche Sicherheitsformen daneben zulässig sind und wie du am Ende des Mietverhältnisses sauber abrechnest.

Die Höchstgrenze: drei Nettokaltmieten, nicht Warmmiete

§551 Abs. 1 BGB legt eine harte Obergrenze fest: Die Sicherheitsleistung darf höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete betragen — ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten (BGB §551).

Bemessungsgrundlage ist also die Nettokaltmiete, nicht die Bruttowarmmiete. Das wird in der Praxis regelmäßig falsch gemacht. Rechenbeispiel:

PositionBetrag
Nettokaltmiete750 €
Betriebskostenvorauszahlung180 €
Bruttowarmmiete930 €
Maximal zulässige Kaution2.250 € (3 × 750 €)

Vereinbarst du im Vertrag 2.790 € (3 × Warmmiete), ist die Klausel insoweit teilunwirksam, als sie die Höchstgrenze überschreitet. Du musst den überschießenden Teil zurückzahlen, und solange der Mieter die volle Summe gezahlt hat, kann er den überschüssigen Betrag jederzeit zurückfordern. Im Klartext: Du sicherst dich nicht besser ab, du bekommst nur Streit.

Wenn der Mietvertrag Garage, Stellplatz oder möbliertes Inventar mitumfasst, hängt die Bemessungsgrundlage davon ab, wie der Vertrag konstruiert ist:

  • Garage/Stellplatz im selben Mietvertrag: Die anteilige Miete zählt zur Kaltmiete und erhöht damit die zulässige Kautionsgrenze entsprechend
  • Separater Stellplatzmietvertrag: Es gibt zwei eigenständige Kautionen, jede mit eigener Drei-Monats-Grenze
  • Möblierungszuschlag: Zählt zur Nettokaltmiete, also zur Bemessungsgrundlage

Ratenzahlung in drei Schritten: §551 Abs. 2 BGB

Auch wenn du im Vertrag “die Kaution ist vor Einzug in voller Höhe zu hinterlegen” schreibst, hat der Mieter ein gesetzliches Recht, sie in drei gleichen monatlichen Teilleistungen zu erbringen (§551 Abs. 2 BGB):

  1. Erste Rate: fällig zu Beginn des Mietverhältnisses (also bei Einzug)
  2. Zweite Rate: zusammen mit der zweiten Monatsmiete
  3. Dritte Rate: zusammen mit der dritten Monatsmiete

Diese Ratenzahlung kannst du nicht ausschließen. §551 Abs. 4 BGB ordnet ausdrücklich an, dass jede zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam ist. Eine Klausel wie “Die gesamte Kaution ist vor Schlüsselübergabe zu zahlen, andernfalls erlischt der Anspruch auf Bezug der Wohnung” hält rechtlich nicht.

Was du sehr wohl darfst:

  • Akzeptieren, wenn der Mieter freiwillig die volle Summe sofort zahlt — das ist sein Recht, nicht seine Pflicht
  • In den Mietvertrag den Hinweis aufnehmen, dass die Kaution zwar grundsätzlich nach §551 Abs. 2 BGB in drei Raten gezahlt werden kann, du aber eine sofortige Einmalzahlung bevorzugst
  • Die Zahlungstermine im Vertrag klar dokumentieren, damit es bei Rate 2 und 3 keinen Streit über die Fälligkeit gibt

Was du nicht darfst:

  • Die Schlüsselübergabe von der vollen Kaution abhängig machen, wenn der Mieter auf Ratenzahlung besteht (er muss nur die erste Rate vorgelegt haben)
  • Eine Vertragsstrafe für Ratenzahlung vorsehen
  • Höhere Zinsen oder Aufschläge für Ratenzahlung verlangen

Die getrennte Anlage: §551 Abs. 3 BGB und das Zurückbehaltungsrecht

§551 Abs. 3 BGB schreibt vor, dass du eine als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zum für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen hast. Die Anlage muss vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen.

Praktisch bedeutet das: ein eigenes Kautionskonto (Mietkautionssparbuch, Mietkautionskonto, Tagesgeld-Treuhandkonto) pro Mietvertrag, mit Sperrvermerk zugunsten des Mieters. Die Kaution darf nicht auf deinem normalen Girokonto liegen und nicht in dein sonstiges Vermögen verschmelzen.

Die Zinsen, die das Konto erwirtschaftet, stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit (§551 Abs. 3 Satz 4 BGB). Du darfst sie nicht für dich behalten — sie werden bei Auszug entweder ausgezahlt oder mit berechtigten Gegenforderungen verrechnet.

Der teuerste Hebel der Vorschrift: Legst du die Kaution nicht getrennt an, kann der Mieter unter Hinweis auf §273 BGB seine Miete in Höhe der Kautionssumme zurückbehalten, bis du die ordnungsgemäße Anlage nachweist. Das ist keine Vertragsverletzung — es ist sein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht. Bei 2.250 € Kaution und 750 € Monatsmiete kann der Mieter drei volle Monate keine Miete zahlen, und du kannst ihn weder abmahnen noch kündigen.

Wie die getrennte Anlage in der Bankpraxis genau aussieht — welche Kontoarten Banken anbieten, was ein Sperrvermerk konkret bedeutet, wie die Anlagebestätigung an den Mieter aussieht — liest du im Detail unter Mietkaution-Konto: Pflicht zur getrennten Anlage.

Die drei häufigsten Fehler kleiner Vermieter:

  • Kaution auf dem eigenen Girokonto parken “bis sich was Besseres findet” — sofortiges Zurückbehaltungsrecht
  • Festgeldkonto auf eigenen Namen ohne Sperrvermerk — gilt nicht als getrennte Anlage im Sinne des §551 Abs. 3 BGB
  • Kaution für laufende Kosten verwenden (“Renovierung”, “neue Heizung”) und am Ende aus eigener Tasche zahlen — wirtschaftlich vielleicht möglich, rechtlich klarer Verstoß

Alternativen zur Barkaution und Kombinationsverbot

§551 BGB schließt andere Sicherheitsformen nicht aus, solange die Drei-Monats-Grenze insgesamt eingehalten wird. Praktisch relevant sind drei Alternativen:

SicherheitsformFunktionsweiseWas du beachten musst
Barkaution auf SperrkontoMieter zahlt Geld, du legst es getrennt anSperrvermerk, Sparbuchzins, getrennt vom eigenen Vermögen
Mietbürgschaft (Bank/Versicherung)Drittinstitut bürgt für den KautionsbetragBonität des Bürgen, Laufzeit deckt Mietverhältnis ab
Bürgschaft PrivatpersonEltern oder Verwandte stellen SicherheitSchriftliche Bürgschaftserklärung, Bonität, Höchstbetrag
Verpfändetes Sparbuch des MietersMieter eröffnet selbst Sparbuch, übergibt es dir verpfändetVerpfändungsanzeige an die Bank, Sparbuch in deinem Besitz

Wichtig: Diese Formen werden auf die Drei-Monats-Grenze angerechnet. Du kannst nicht eine Barkaution von drei Monatsmieten und zusätzlich eine Bankbürgschaft über weitere zwei Monatsmieten verlangen. Eine solche Kumulation wäre als unzulässige Übersicherung teilunwirksam.

Eine Ausnahme gilt nach BGH-Rechtsprechung nur, wenn ein Dritter (typisch: die Eltern eines studentischen Mieters) freiwillig und unaufgefordert eine zusätzliche Bürgschaft anbietet, um den Vertragsabschluss zu sichern. Forderst du selbst eine Zusatzsicherheit, oder hast du das Angebot durch entsprechende Bonitätsanforderungen “veranlasst”, greift die Ausnahme nicht.

Aus Vermietersicht zählt vor allem die Verwertbarkeit im Streitfall: Bei einer Barkaution auf einem Sperrkonto kommst du bei berechtigten Forderungen relativ unkompliziert ran. Bei Bürgschaften musst du den Bürgen separat in Anspruch nehmen und gegebenenfalls verklagen — was Monate dauern kann. Wann sich eine Mietbürgschaft als Sicherheit wirklich lohnt und was das Kumulationsverbot des §551 BGB dazu sagt, ist im Detail dort aufbereitet. Studentische WGs entscheiden sich häufig für die Elternbürgschaft; für dich ist sie nur dann attraktiv, wenn der Bürge offensichtlich solvent ist.

Rückzahlung am Ende: angemessene Prüfungsfrist

Wenn das Mietverhältnis endet, hast du keinen Anspruch auf sofortige Rückzahlung am Auszugstag — aber auch nicht das Recht, die Kaution unbegrenzt zu behalten. §551 BGB nennt selbst keine konkrete Frist; die Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte hat dazu eine angemessene Prüfungsfrist entwickelt, typischerweise drei bis sechs Monate ab Rückgabe der Mietsache.

In dieser Prüfungsfrist klärst du als Vermieter:

  1. Wohnungszustand: ein gerichtsfestes Übergabeprotokoll, Vergleich mit Einzugszustand, Schadensdokumentation mit Fotos
  2. Offene Mietforderungen: letzte Mieten, Mahnkosten, Verzugszinsen
  3. Schadensersatzansprüche: Reparaturkosten, eventuelle Schönheitsreparaturen (sofern wirksam vereinbart — welche Klauseln nach BGH-Rechtsprechung halten, liest du in Schönheitsreparaturen im Mietvertrag: was 2026 gilt)
  4. Nebenkostensicherung: Sicherungseinbehalt bis zur nächsten Betriebskostenabrechnung, in Höhe der voraussichtlich offenen Nachzahlung

Wichtig zur Nebenkostensicherung: Du darfst nicht die volle Kaution bis zur nächsten Betriebskostenabrechnung zurückhalten, sondern nur einen angemessenen Teilbetrag in Höhe der prognostizierten Nachzahlung. Wenn die letzte Abrechnung eine Nachzahlung von 200 € ergab, kannst du nicht 2.250 € einbehalten — üblich sind drei bis vier Monatsvorauszahlungen.

Nach Abschluss der Prüfung erstellst du eine Kautionsabrechnung: ursprünglicher Betrag plus aufgelaufene Zinsen, abzüglich nachvollziehbar belegter Gegenforderungen, Restbetrag wird ausgezahlt. Bei Streit über einzelne Posten musst du Rechnungen, Fotos und Kostenvoranschläge vorlegen können — sonst hat der Mieter Anspruch auf vollständige Auszahlung.

Plinthos hält pro Mietvertrag die Kautionsdaten zusammen: einbezahlter Betrag, Zahlungstermin, Notizen zu eventuellen Sicherheitsformen, und bei Auszug die Rückzahlungs-Aufstellung mit Foto-Belegen für etwaige Schäden und Einbehalte. Wer mehrere Wohnungen oder Einzelzimmer verwaltet, hat damit zu jedem Vertragsende sofort den vollständigen Überblick — wie das im Detail funktioniert, siehst du in den Plinthos-Funktionen.

Häufige Fehler bei der Mietkaution

In der Praxis sehen kleine Vermieter immer wieder dieselben Stolperfallen. Die fünf häufigsten:

  1. Kaution auf Bruttowarmmiete-Basis berechnen — überschießender Teil ist nicht wirksam
  2. Ratenzahlung im Vertrag ausschließen — Klausel ist unwirksam, Mieter kann trotzdem ratenweise zahlen
  3. Kaution auf Girokonto liegen lassen — sofortiges Zurückbehaltungsrecht des Mieters
  4. Zinsen aus dem Kautionskonto einbehalten — gehören dem Mieter, erhöhen die Sicherheit
  5. Kombination Barkaution + Bürgschaft auf eigenes Verlangen — übersteigt die Drei-Monats-Grenze, unzulässig

Wenn du diese fünf Punkte vermeidest, ist die Mietkaution-Verwaltung in 99 % der Fälle unproblematisch.

Häufige Fragen zur Mietkaution

Darf ich mehr als drei Monatsmieten Kaution verlangen?

Nein. §551 Abs. 1 BGB legt die Höchstgrenze auf das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete fest, und §551 Abs. 4 BGB erklärt jede nachteilige abweichende Vereinbarung für unwirksam. Vereinbarst du im Vertrag fünf Monatsmieten, ist die Klausel hinsichtlich der überschießenden zwei Mieten unwirksam — der Mieter kann die Differenz jederzeit zurückfordern. Eine darüber hinausgehende Sicherheit lässt sich allenfalls über eine freiwillige Drittbürgschaft erreichen (siehe oben).

Was zählt zur Bemessungsgrundlage — Kalt- oder Warmmiete?

Die Nettokaltmiete. Betriebskosten, die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesen sind, zählen ausdrücklich nicht mit (§551 Abs. 1 BGB). Bei 750 € Kalt + 180 € NK-Vorauszahlung sind also maximal 2.250 € Kaution zulässig, nicht 2.790 €. Eine Garage oder ein Stellplatz, die im selben Mietvertrag mitvermietet sind, zählen mit ihrer anteiligen Kaltmiete zur Bemessungsgrundlage.

Kann ich die Kaution mit der letzten Monatsmiete verrechnen lassen?

Versuchen Mieter regelmäßig (“die letzte Monatsmiete behalte ich, geht von der Kaution ab”), aber rechtlich ist das nicht zulässig. Die Kaution ist Sicherheit, nicht vorgezogene Mietzahlung. Du darfst eine solche Verrechnung nicht akzeptieren, weil sie deine Sicherheit für etwaige Schäden bei Auszug auf null reduziert. Schickt der Mieter im letzten Monat keine Miete und beruft sich auf die Kaution, ist er in Zahlungsverzug — du kannst die Miete einklagen. Eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstands ist allerdings erst möglich, wenn die Voraussetzungen des §543 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfüllt sind (Rückstand für zwei aufeinanderfolgende Termine über den Betrag einer Monatsmiete oder Rückstand über zwei volle Monatsmieten); eine einzelne ausgebliebene Monatsmiete genügt dafür nicht.

Was passiert, wenn der Mieter die Kaution gar nicht zahlt?

Zahlt der Mieter die erste Rate nicht zum Mietbeginn oder die folgenden Raten nicht termingerecht, hast du eine offene Forderung in Höhe des Kautionsfehlbetrags. Solange er sich an die gesetzliche Ratenzahlung nach §551 Abs. 2 BGB hält (drei Monatsraten), ist er nicht in Verzug. Erst wenn der Rückstand zwei volle Monatsmieten erreicht, kann eine fristlose Kündigung wegen Kautionsrückstand in Betracht kommen — und zwar ohne dass eine vorherige Abmahnung oder Abhilfefrist erforderlich wäre (§569 Abs. 2a Satz 3 BGB nimmt die Anforderung des §543 Abs. 3 Satz 1 ausdrücklich aus). Eine schriftliche Erinnerung an die Kaution ist trotzdem ratsam zur Dokumentation, ist aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung.

Wie schnell muss ich die Kaution nach Auszug zurückzahlen?

§551 BGB nennt keine starre Frist. Die Rechtsprechung erlaubt eine angemessene Prüfungsfrist von typischerweise drei bis sechs Monaten ab Rückgabe der Wohnung. Eine längere Frist ist nur für einen separat begründeten Nebenkosten-Sicherungseinbehalt zulässig — und auch dann nur in Höhe der voraussichtlich offenen Nachzahlung, nicht der vollen Kaution.

Gilt die Drei-Monats-Grenze auch bei möblierter Vermietung?

Ja. §551 BGB gilt für alle Wohnraummietverhältnisse, auch für möbliert vermietete Wohnungen und Einzelzimmer. Der Möblierungszuschlag ist Teil der Nettokaltmiete und zählt damit zur Bemessungsgrundlage — die Drei-Monats-Grenze bezieht sich aber immer auf das Dreifache der gesamten Nettokaltmiete (inkl. Möblierungszuschlag, ohne Betriebskosten).

Fazit und nächste Schritte

Die Mietkaution für Wohnraum in Deutschland folgt drei Grundregeln, die du dir merken kannst: maximal drei Nettokaltmieten (nicht Warmmiete), Ratenzahlung in drei Schritten kann der Mieter immer wählen, getrennte Anlage auf einem Kautionskonto ist Pflicht und nicht “wenn mal Zeit ist”. Wer hier sauber arbeitet, hat eine wirksame Sicherheit für etwaige Schäden und Rückstände. Wer schludert, schenkt dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht und am Ende möglicherweise einen Prozess.

Wenn du mehrere Verträge parallel hast, lohnt es sich, Kautionssumme, Anlage und Rückzahlung pro Vertrag systematisch festzuhalten — mit Beleg-Fotos für Schäden und klaren Notizen zu Einbehalten. Wie Plinthos Vertragsverwaltung und Kaution-Tracking auf dem Handy bündelt, siehst du in den drei Schritten unter So funktioniert Plinthos.

Rechtshinweis: Dieser Artikel ist informativ und ersetzt keine rechtliche Beratung. Die zitierten Gesetze sind zum Veröffentlichungsdatum aktuell. Bei konkreten Streitfällen (Zurückbehaltung der Miete, Kautionsrückzahlung, strittige Schadensabrechnung) wende dich an einen Fachanwalt für Mietrecht oder an einen Haus- und Grundbesitzerverein.

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